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   VGH Bayern, 09.05.2022 - 7 ZB 21.1805   

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VGH Bayern, 09.05.2022 - 7 ZB 21.1805 (https://dejure.org/2022,11298)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.05.2022 - 7 ZB 21.1805 (https://dejure.org/2022,11298)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Mai 2022 - 7 ZB 21.1805 (https://dejure.org/2022,11298)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 1; DiplPrOTF § 10 Abs. 2 S. 1
    Kein nachträglicher krankheitsbedingter Prüfungsrücktritt bei Dauerleiden (hier: Lese-/Rechtschreibschwäche)

  • rewis.io
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 24.02.2021 - 6 C 1.20

    Nachträglicher Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen einer Erkrankung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2022 - 7 ZB 21.1805
    Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Prüfling aufgrund einer vorübergehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigung seines physischen oder psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen ist, in der Prüfung seine individuelle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, und er diese Beeinträchtigung in der Zeit der Prüfung nicht erkennen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 - 6 C 1.20 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Ob sich die Klägerin vorliegend auf die Möglichkeit eines nachträglichen Rücktritts berufen könnte, um (ebenfalls nachträglich) einen Nachteilsausgleich wegen ihres im Prüfungszeitpunkt unerkannten Dauerleidens für die zweite Wiederholungsprüfung geltend zu machen, kann offenbleiben (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 24.2.2021 - 6 C 1.20 - juris Rn. 27 ff.).

    Diese Obliegenheit des Prüflings gründet im Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Prüfungsrechtsverhältnis Anwendung beansprucht (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 - 6 C 1.20 - juris LS 3, Rn. 28; Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 283).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2022 - 7 ZB 21.1805
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2022 - 7 ZB 21.1805
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2022 - 7 ZB 21.1805
    Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).
  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2022 - 7 ZB 21.1805
    Dies gebietet der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris LS 1, Rn. 12).
  • VGH Bayern, 04.12.2019 - 10 ZB 19.2131

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts bei Wegzug des Ehegatten aus dem

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2022 - 7 ZB 21.1805
    Der Senat vermag aufgrund der Ausführungen unter Nr. 1. keine derartigen Schwierigkeiten zu erkennen, insbesondere ergibt das Zulassungsvorbringen keinen Anlass zu Zweifeln, die sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 - 10 ZB 19.2131 - juris Rn. 11).
  • VG Augsburg, 21.06.2022 - Au 8 K 21.2517

    Prüfungsrecht, Endgültig nicht bestandene Prüfung, Unverzüglicher

    Darauf, dass die durch das Dauerleiden bedingte Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Prüfung für den Prüfling nicht erkennbar war, kommt es nicht an (BVerwG a.a.O. Rn. 19; BayVGH, B.v. 9.5.2022 - 7 ZB 21.1805 - juris Rn. 10).

    Zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob die Rücktrittserklärung unverzüglich erfolgte, ist dabei die Kenntnis des Prüflings vom Vorliegen des Rücktrittsgrunds (BayVGH, B.v. 9.5.2022 - 7 ZB 21.1805 - juris Rn. 14).

    Die Tubenfunktionsstörung ist ausweislich der ärztlichen Unterlagen aus 2020 dabei als nicht nur vorübergehende Erkrankung einzustufen und berechtigt deshalb bereits grundsätzlich nicht zum Rücktritt (BayVGH, B.v. 9.5.2022 - 7 ZB 21.1805 - juris Rn. 11).

    Der Kläger hat keine Umstände vorgebracht, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergäben, dass das diagnostizierte Dauerleiden ausnahmsweise einen Rücktrittsgrund darstellt, weil er aufgrund medizinischer Behandlung sicher in einem für das Prüfungsrechtsverhältnis absehbaren Zeitraum gesund oder jedenfalls im Wesentlichen symptomfrei werden kann (BVerwG, U.v. 24.2.2021 - 6 C 1.10 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 9.5.2022 - 7 ZB 21.1805 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 02.08.2023 - 7 B 22.991

    Nachträgliche Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit

    Der Maßstab, den das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen an die Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts anlegt, gilt somit auch für die vorliegende Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 2 JAPO (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2022 - 7 ZB 21.1805 - juris Rn. 14; B.v. 14.7.2020 - 7 ZB 18.1248 - juris Rn. 16).
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